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Gesellschaftsrecht: Richtungsweisende Entscheidungen des OGH zum Verkauf von vinkulierten Aktien

Die Satzung einer ein Schigebiet betreibenden Gesellschaft hat den Verkauf von Aktien an dieser Gesellschaft von der Zustimmung der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung abhängig gemacht. Ein Gesellschafter wollte seine Aktien verkaufen. Diese Zustimmung zum Verkauf wurde jedoch nicht erteilt. Unsere Kanzlei hat daher in einem ersten Verfahren diese Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen. Das Höchstgericht hat unserer Argumentation folgend in der Entscheidung 6 Ob 18/19v entschieden, dass die Gesellschaft die Zustimmung ohne wichtigen Grund verweigert habe und daher die Übertragung der Aktien zulässig ist.  

 Die Gesellschaft hat daraufhin versucht, die Übertragung der Aktien an den im ersten Verfahren gerichtlich genehmigten Erwerber zu verhindern, indem ein Ersatzerwerber nominiert wurde, an den stattdessen die Aktien verkauft werden dürften. Dieser Ersatzerwerber wurde allein vom Vorstand der Gesellschaft nominiert.

 Im Auftrag des gerichtlich genehmigten Erwerbs hat unsere Kanzlei die Gesellschaft geklagt, den Erwerber in das Aktienbuch einzutragen (dh als neuen Aktionär zu akzeptieren). Die entscheidende Frage in diesem Verfahren bestand in der Beurteilung, ob die Nominierung des Ersatzerwerbers allein durch den Vorstand erfolgen durfte oder eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich gewesen wäre. Diese Unterscheidung war wesentlich, da die Gesellschaft eine Abstimmung der Hauptversammlung verhindert hatte und damit keine Zustimmung der Hauptversammlung für die Übertragung der Aktien an den Ersatzerwerber vorlag.

 Auch in der kürzlich ergangenen Entscheidung 6 Ob 108/21g ist das Höchstgericht der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt. Da für die Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung der Aktien die Hauptversammlung zuständig ist, gilt dies auch für die Entscheidung über die Nominierung des Ersatzerwerbers und die Übertragung der Aktien an diesen. Da er Ersatzerwerber nur durch den Vorstand nominiert wurde, hat das Gericht die Ersatzerwerberbenennung durch die Gesellschaft als unwirksam beurteilt und unserem Klagebegehren auf Eintragung des gerichtlich genehmigten Erwerbers in das Aktienbuch stattgegeben.

 

 Siehe Artikel Messaggero Veneto