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Interessante Entscheidung zur Verjährung von überhöhten Zinsen und der insolvenzrechtlichen Forderungsfeststellung

Im vorliegenden Fall schloss eine GmbH in den Jahren 2006 und 2007 zwei Fremdwährungskredite mit der beklagten Bank ab. Es handelte sich dabei um endfällige Kredite, bei denen während der Laufzeit nur die Zinsen bezahlt werden und die gesamte Kreditsumme (erst) nach Ablauf der Laufzeit (mithilfe von Tilgungsträgern) zurückbezahlt werden sollte. 2018 wurde über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Bank stellte daraufhin die Kredite fällig und meldete eine Insolvenzforderung von rund €  851.000 an. Diese wurde im Insolvenzverfahren auf rund € 429.000 reduziert, nachdem Rückkäufe von Tilgungsträgern erfolgten. Die Insolvenzforderung wurde vom Insolvenzverwalter anerkannt und von der Schuldnerin nicht bestritten. Die GmbH beglich ihre Verbindlichkeiten in der Folge durch Umschuldung.

Im Jahr 2022 klagte die GmbH die Bank auf Rückzahlung angeblich überhöhter Zinsen für den Zeitraum von 2009 bis 2018. Sie berief sich auf einen bereicherungs- bzw schadenersatzrechtlichen Rückforderungsanspruch, da die Bank die Zinsen nicht wie vertraglich vereinbart, sondern überhöht bzw nicht nachvollziehbar berechnet habe. Wir haben als Vertreter der beklagten Bank die Rechtsmäßigkeit der Zinsberechnung, die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren der Klägerin sowie die Verjährung allfälliger Rückforderungsansprüche eingewendet.

Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das Erstgericht nahm eine Verjährung an, das Berufungsgericht stellte fest, dass die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren einer Rückforderung der überzahlten Beträge entgegen stehe.

Der OGH entschied, dass dem Rückforderungsanspruch der Klägerin keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage entgegenstehe, ob der beklagten Bank ein Anspruch auf die im Zeitpunkt der Forderungsfeststellung bereits gezahlten Beträge zustand. Nur hinsichtlich jener im Insolvenzverfahren allenfalls noch offen gewesenen Kreditzinsforderungen der Bank, die auch von der Forderungsfeststellung umfasst und später bezahlt wurden, sei die Bindungswirkung zu bejahen.

Im Übrigen sei die Klage jedoch verjährt. Die Klägerin habe im Rahmen der endfälligen Kredite zunächst ausschließlich Zinszahlungen zu leisten gehabt. Diese überhöhten Zinsen hätten die Kapitaltilgung nicht weiter beeinflusst, sondern lediglich die (mutmaßlich überhöhten) Zinsforderungen der jeweiligen Zeiträume beglichen. Die Rechtsprechung zur Verjährung bei Annuitäten, nach der die Verjährung erst mit der „Überzahlung“ und nicht vor der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers beginnt, sei hier nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall seien die überhöhten Zinszahlungen nicht einer bestehenden (Kapital-)Forderung zugeordnet. Es liege daher eine Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB vor, unabhängig davon, dass der Darlehensgeber zu diesem Zeitpunkt noch eine andere, nicht fällige Forderung gegen die Klägerin gehabt habe. Insofern seien die Zinsüberzahlungen als eigenständige Ansprüche der Klägerin zu betrachten. In einem solchen Fall, bei dem nur Zinsen während der Darlehenslaufzeit fällig sind, beginne die Verjährung bereits mit der Zahlung der überhöhten Zinsbeträge.

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